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Bewirtschaftungsmängel in Kleingärten

Veröffentlicht am 12. Dez 2021
Bewirtschaftungsmängel in Kleingärten Bewirtschaftungsmängel

Der Verpächter (Vereinsvorstand) muss zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (u.a. Bundeskleingartengesetz, Vereinssatzung, Gartenordnung) den Zustand seiner Kleingartenparzellen in Abständen kontrollieren und gegebenenfalls regulierend eingreifen. Bei der Kontrolle muss beurteilt werden, ob es sich bei unangemessenem Zustand um einen Pflegerückstand oder um erhebliche Bewirtschaftungsmängel handelt. Die kleingärtnerische Nutzung und die

Der Verpächter (Vereinsvorstand) muss zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (u.a. Bundeskleingartengesetz, Vereinssatzung, Gartenordnung) den Zustand seiner Kleingartenparzellen in Abständen kontrollieren und gegebenenfalls regulierend eingreifen.
Bei der Kontrolle muss beurteilt werden, ob es sich bei unangemessenem Zustand um einen Pflegerückstand oder um erhebliche Bewirtschaftungsmängel handelt.

Die kleingärtnerische Nutzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossene, mit der Unterzeichnung des Pachtvertrags akzeptierte, Gartenordnung ist das Hauptaugenmerk für die Beurteilung, ob die Kleingartenparzelle ordentlich bewirtschaftet wird.

Bei erheblichen Bewirtschaftungsmängeln kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes nach einer entsprechenden Abmahnung eine rechtswirksame ordentliche Kündigung gem. § 9 Abs.1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz erfolgen.

Der Wortlaut des Gesetzes:

„Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerischen Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert; (…).“

 

Was sind erhebliche Bewirtschaftungsmängel?

Erhebliche Bewirtschaftungsmängel liegen vor, wenn Wildvegetation (z.B. Baumsämlinge, Wildpflanzen/Unkräuter etc.) einen Großteil des Gartens einnehmen.  Der Garten macht dann einen verwilderten Eindruck und lässt erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum
(mindestens eine Vegetationsperiode) nicht oder unzureichend bewirtschaftet wurde. Dieser Zustand muss dementsprechend erfasst und dokumentiert werden.

 

Relevante Mängel (keine abschließende Aufzählung!!!):

  • herumliegendes Fallobst vom letzten Jahr
  • herumliegendes Schnittgut/organische Abfälle
  • kein Hecken-/Gehölzschnitt in einem Jahr erkennbar

    Bewirtschaftungsmängel

    Fallobst

  • flächig mit Wurzelunkräutern verkrautete Beetflächen
  • kein erfolgter Rasenschnitt (ca. kniehoch)
  • verkrautete Flächen vor der Parzelle (Gartenwege)
  • keine bzw. unzureichende Bewirtschaftung von Gemüsebeeten
  • blühende/aussamende Wildvegetation (Baumsämlinge, Wildpflanzen/Unkräuter etc.)
  • flächige Verunkrautung der gesamten Kleingartenparzelle
  • Überwuchs von Pflanzen zur Nachbarparzelle bzw. in die Gartenwege
  • Vermüllung der Kleingartenparzelle
  • weitere Verstöße nach der Gartenordnung

    Bewirtschaftungsmängel

    Verwildert