Allgemein

Kleingärtnerische Nutzung

Veröffentlicht am 08. Okt 2023
Kleingärtnerische Nutzung

Was ist kleingärtnerische Nutzung? -wie viel muss angebaut werden-? Vorstand und Pächter können sich nicht auf eine direkte Definition für eine Kleingärtnerische Nutzung berufen, sie ergibt sich indirekt aus den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes über die Definition, was einen Nutzungsgarten in einer „Kleingartenanlage“ im Unterschied zu einer „Freizeit- und Erholungsanlage“

Was ist kleingärtnerische Nutzung?
-wie viel muss angebaut werden-?

Vorstand und Pächter können sich nicht auf eine direkte Definition für eine Kleingärtnerische Nutzung berufen, sie ergibt sich indirekt aus den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes über die Definition, was einen Nutzungsgarten in einer „Kleingartenanlage“ im Unterschied zu einer „Freizeit- und Erholungsanlage“ ausmacht.

 

Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28.Februar 1983 (BGBl. I S.210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.9.2006 (BGBl. I S.2146)

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten
mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

Wie soll aber nun die kleingärtnerische Nutzung aussehen? Ist der Anbau von Gartenbauerzeugnissen für die Ausübung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich? Welchen Umfang muss sie haben?

Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen.

Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.

In diesem Sinne gehören
        • zu den Beetflächen: Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen,
        • zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt,
        • zu den kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen

Berechnung Drittellösung

Merksatz:
Fläche des Gartens geteilt durch 3. Diese Fläche muss aus genutzten Gemüsebeeten und Obstpflanzen bestehen.

Rechnung:

eine Kleingartenparzelle hat z.B. eine Fläche von 400 m2.

Ein Drittel davon ist 400 m2 : 3 = 133,3 m2.

Messung:
Da der Gesetzgeber und das Gericht Obst- und Gemüseanbau verlangt, müssen auch Obstpflanzen (Büsche und Bäume) und auch genutzte Gemüsebeete vorhanden sein. Ein Gemüsebeet, welches z.B. im Sommer nicht bepflanzt ist, kann m.E. nicht berücksichtigt werden.
Gemessen werden Obstbäume, -büsche und die bestellten Gemüsebeete (einfach umgraben ist nicht ausreichend).
Bäume haben eine mehr oder weniger ausgeprägte kreisförmige Krone welche in ihrem Umfang dem Wurzelbereich entspricht. D.h. man nimmt bei den Obstbäumen den Radius des Kreises der die Baumkrone im Querschnitt darstellt.
Die Formel für Kreisfläche lautet: A = π * r * r (hierbei ist A = Fläche, r = Radius und π ≈3,14).
Es sei z.B. der Radius r = 2  Meter. In diesem Fall hat dieser Obstbaum eine genutzte Fläche von 2 * 2 * 3,14 = 12,56 m2.
Bei Brombeerbüschen kann man z.B. ausmessen wie groß die Fläche als Rechteckform ist. Gleiches gilt natürlich für die Gemüsebeete.
Wenn dann alles gemessen und aufaddiert ist und sich eine Summe von 133 m2 ergibt, dann ist die Bedingung der Drittellösung für den 400 m2–Garten erfüllt. Hinzu kommt noch die obligatorische 10 % Regel. Um diese kann der ermittelte Wert schwanken. Aber auch dieses ist nach dem Urteil des BGH nicht in Stein gemeißelt. Topographische Besonderheiten und auch die Bodenqualität müssen berücksichtigt werden.


Bitte nicht vergessen

Die Beachtung der kleingärtnerischen Nutzung ist allein deshalb schon unumgänglich, weil es sich nur so vertreten lässt, dass sich die Pachtpreise (wie im Bundeskleingartengesetz festgeschrieben) an den vergleichsweise niedrigen Pachtpreisen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau orientieren anstatt an den Preisen für Erholungs- und Freizeitgeländen, die ein vielfaches mehr betragen. Nicht jeder Kleingärtner wäre in der Lage diese hohen Preise zu zahlen.